Das Arbeitsfeld der TanztherapeutIn

In Verbindung mit ihrem jeweiligen sozialen Grundberuf  können TanztherapeutInnen entweder pädagogisch prophylaktisch oder in psychotherapeutischen sowie in rehabilitativen Einrichtungen arbeiten.

Solche Einrichtungen können z.B. Psychiatrische Landeskrankenhäuser, Psychosomatische Kliniken, Suchtkliniken, Beratungsstellen, Nachsorgeeinrichtungen, aber auch Kindergärten, Schulen, Internats-und Sonderschulen,  Berufsschulen, Seniorenheime, Einrichtungen des Strafvollzugs etc. sein.

Wir möchten darauf hinweisen, daß nach der derzeitigen deutschen Rechtslage nur Ärzte, Psychologen und Heilpraktiker zur selbständigen Ausübung der Heilkunde im klinisch-therapeutischen Sinne berechtigt sind. Vor dem Schritt in die Selbständigkeit muss, wenn der Grundberuf nicht Psychologe oder Arzt ist, der Heilpraktiker Psychotherapie gemacht werden.